Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 57 Berücksichtigungszeiten
Stand: 10.06.2019
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
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Nach Gewicht
- BSG, 10.12.2013 – B 13 R 91/11 RPflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - versäumte Antragsfrist - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 23
- LSG Hessen, 14.07.2015 – L 2 R 236/14Zitiert von 4
- LSG Bayern, 23.02.2022 – L 19 R 643/20
- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 89/00 RZitiert von 10
- SG Darmstadt, 19.05.2017 – S 6 R 352/08
- BSG, 18.10.2005 – B 4 RA 6/05 RGesetzliche Rentenversicherung: Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Befreiung von der Versicherungspflicht nur bei gleichwertiger Berücksichtigung im Versorgungswerk KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.05.2026 – L 4 R 565/23
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2025 – L 22 R 684/22
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